Nicht immer wissen Katzenhalter genau über ihre Rechte und Pflichten bei der Wohnungssuche mit Katzen Bescheid. Pfotenhieb sprach mit dem Pressesprecher des Mieterschutzbundes.
Sehr geehrter Herr Ropertz, viele Vermieter verbieten im Mietvertrag eine grundsätzliche Haustierhaltung. Ist solch eine Klausel wirksam?
Ein generelles Haustierverbot ist unzulässig. Deshalb ist auch eine Vertragsklausel, nach der jegliche Tierhaltung verboten sein soll, immer unwirksam. Denn eine derartige Klausel würde auch Kleintiere, also z.B. Zierfische, Hamster oder Vögel, erfassen. Die sind aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs immer erlaubt. Steht im Mietvertrag eine unwirksame Tierhaltungsklausel, ist das rechtlich genauso zu beurteilen, als wenn im Vertrag gar keine Regelung zur Tierhaltung getroffen wäre. Im Zweifel sollte man sich vorab beim örtlichen Mieterverein erkundigen, ob die Mietvertragsregelung wirksam ist oder nicht.
Wie sieht es mit Katzen aus? Angeblich ist die rechtliche Situation hier unklar.
Katzen werden normalerweise nicht Kleintieren gleichgesetzt. Sie sind deshalb auch nicht von vorn herein immer erlaubt. Vertragsklauseln, wonach Katzenhaltung verboten ist oder von einer Zustimmung des Vermieters abhängig ist, müssen beachtet werden. Allerdings gibt es eine Reihe von Gerichten, die einer Katzenhaltung gegenüber großzügig eingestellt sind. Sie stufen mögliche Beeinträchtigungen für Nachbarn eher gering ein und machen die Katzenhaltung nicht von einer Vermietererlaubnis abhängig.
Und für die Haltung eines Hundes muss der Vermieter in jedem Fall zustimmen?
Nein, der Vermieter muss einer Hundehaltung nicht zustimmen. Das gilt sowohl für große und gefährliche Hunde als auch für „normale“ Hunde, seien es Dackel oder Pudel. Hundehaltung kann per Mietvertrag verboten werden. Häufig findet man in Verträgen aber die Klausel, wonach die Hundehaltung nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig ist. Das ist möglich. Der Vermieter ist dann in seiner Entscheidung frei, ob er die Hundehaltung genehmigt oder nicht. Hat er einmal die Erlaubnis erteilt, kann er sie nur widerrufen, wenn es im Laufe der Mietzeit zu spürbaren Beeinträchtigungen, z.B. durch ständiges Hundegebell, für die Nachbarn kommt. Auch wenn es keine Regelung im Mietvertrag gibt, sollte sicherheitshalber immer die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Etwas anderes gilt aber z.B. in Einfamilienhäusern.
Kommen wir nun zum „Ekelfaktor“. Muss der Vermieter die Haltung von Ratten und Vogelspinnen tolerieren?
Ob der Vermieter bestimmte Tierarten ekelig findet, spielt keine Rolle. Werden die Tiere in Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten, handelt es sich um Kleintiere und gehen von ihnen keine Belästigungen für die Nachbarn aus, sind sie erlaubt. Anders, wenn die Ratten sich in der Wohnung oder gar im Haus frei bewegen können oder wenn es sich um gefährliche Tierarten handelt.
Ein Sonderfall sind sicherlich Exoten. Dürfen giftige oder gefährliche Exoten nur mit Erlaubnis der Hausverwaltung oder des Wohnungsbesitzers gehalten werden?
Exotische oder gefährliche Tiere dürfen normalerweise in der Wohnung nicht gehalten werden. Zumindest kann der Vermieter hier die Tierhaltung von seiner Zustimmung abhängig machen oder verbieten, bzw. er kann das Abschaffen dieser Tiere verlangen.
Vielen Dank für das Gespräch!
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